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Sind die Paragraphen 183 und 183a StGB noch zeitgemäß?

*****lnd Mann
27.796 Beiträge
Themenersteller 
Sind die Paragraphen 183 und 183a StGB noch zeitgemäß?
Es geht um die Paragraphen 183 a und 183. Der erste: Erregung öffentlichen Ärgernisses und 183 Exhibitionismus und die Fragen, ob diese Paragraphen nicht längst überholt wurden und ob sie mit dem Gleichheitsgrundsatz des GG vereinbar sind.

Anlass für meine Frage ist ein kurioser Prozess, der mit einem Strafbefehl von 300 Euro noch glimpflich endete für die Beschuldigte. Die hatte auf einem Parkplatz in Kaufbeuren ihren Rock gehoben, war so gekleidet, wie im Trailer des Films "Geschmack von Leben" mit durchsichtigem Oberteil. Polizisten hatten sie gefilmt und sie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angeklagt. Gesehen haben es zwei Polizisten und ein LKW-Fahrer.

Kurios wird die Sache dadurch, dass die Beschuldigte Antje Mönning im Fernsehen eine Novizin (Um Himmels Willen) spielte, aber eben auch, wie im Trailer zu sehen, sehr deftige Kost lieferte. Ich glaube es ist nicht statthaft, den Trailer samt Blowjob- Cumshot in ihren Mund hier zu verlinken. Wer Interesse hat, kann den Link von mir bekommen.

Was meint ihr? Sind die beiden Paragraphen angesichts der heutigen gesellschaftlichen Situation noch zeitgemäß, oder nur einer, wenn, dann welcher?
*******ips Frau
2.593 Beiträge
Na auf jeden Fall. Wenn ich mich im öffentlichen Raum bewege, dann gibt es Bereiche, in denen leichte Bekleidung bis Nacktheit erlaubt ist, wie z.B. am Strand, und Bereiche, wo es eben nicht angemessen ist. Wer geht schon nackt in einen Supermarkt? Desweiteren finde ich sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit oder Belästigung durch Exibitionismus ebenso unangemessen. Bei aller Versextheit in dieser Zeit, es gibt Grenzen. Leider werden diese immer weniger beachtet und überschritten. Selbst in Clubs, in denen Sex stattfindet, wird zunehmend vorher nicht mehr gefragt, es wird gleich zugegriffen. Solange es also Menschen gibt, die Grenzen missachten, brauchen wir solche Paragraphen.
****ir Frau
696 Beiträge
Ich denke schon.
Jeder soll ein Recht darauf haben, sich frei von sexuellen Angriffen bewegen zu können. Und übergriffig ist es ohne Frage, wenn im Alltag von Angesicht zu Angesicht nackte Tatsachen präsentiert werden.
Ich kann mir dann eben nicht aussuchen, ob ich jetzt einen Schwanz oder eine Muschi sehen wlll oder eben nicht. Es ist also nicht einvernehmlich.

Anders ist es, wenn ich in einen Club gehe. Dort ist öffentliche Nacktheit und Sex legitim, jeder weiß worum es geht.

Durch die Paragraphen wird im weiteren Sinn auch ein Zeichen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch gesetzt. Nämlich wenn jemand ohne seine Einwilligung mit der Sexualität eines Anderen konfrontiert wird.

Ja, ich habe mir theoretisch auch schon Erregungen öffentlicher Ärgernisse zu Schulden kommen lassen. Allerdings ist es bei aller Vorliebe durchaus möglich, die potentielle Anzahl an Kläger zu minimieren.

Ich mag die Schauspielerin und ich mag auch eine offene Sexualität.
Aber ich denke nicht, dass ein Freifahrtschein für alle, morgen die Hose zuhause zu lassen oder masturbierend durch die Gegend zu laufen, gut wäre.

Deine Gedanken im Bezug um GG konnte ich nicht nachvollziehen.
Meinst du, dass Frau Mönning ungleich behandelt wurde?

Viele Grüße
Ich habe den Zeitungsartikel ...
... auch gelesen.

Ich denke, die Situation ist eine besondere:

Der Vorfall war auf einem LKW-Parkplatz.
Da sollen solche Sachen ja ab und zu vorkommen.
Die Polizisten haben die Angeklagte gefilmt, also ein Video gemacht und damit ihr Perönlichkeitsrecht verletzt, weswegen der Verteidiger der Angeklagten jetzt Anzeige gegen die Polizisten erstatten möchte.

Ich denke einmal, die beiden Paragraphen sollten nicht abgeschafft, aber vielleicht der heutigen Zeit angepasst. werden.
Interessant am §183 ist:

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Exhibitionist kann folglich immer nur ein Mann sein,
nicht jedoch eine Frau.

Der Paragraph greift nur für Männer.
Frauen dagegen dürfen das.

https://dejure.org/gesetze/StGB/183.html
****mar Paar
2.113 Beiträge
Novellierung statt Abschaffung
Damit wir alle wissen, um was es geht:
---
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird. (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)
---
und weiter:
---
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
---

Wir sind für eine Modernisierung der Paragraphen, die dem heutigen Moralempfinden der Bevölkgerung entspricht. Insbesondere sollte doch bitteschön sehr viel klarer festgelegt werden, was "Erregung von Ärgernis" angeht. Genau darum geht es nämlich.

Nach §183 alleine könnte die Frau gar nicht bestraft werden, weil eine Strafe für eine Frau nur in Verbindung mit §183a bestraft werden kann. Hier ist aber zu entscheiden, ob sie absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt hat. Hat sie das wirklich? Wer hat denn Ärgernis empfunden?

---

Aber einmal ganz prinzipiell:
Wieso darf nur ein Mann nach §183 bestraft werden? Warum keine Frau?
Was ist eigentlich eine exhibitionistische Handlung?
Wenn eine Frau Knie zeigt? Oder ihre blanken Brüste? Oder einen nur durch einen String-Tanga verhüllten Körper?
Oder wenn durch die Badehose eines Mannes eine Erektion zu sehen ist? Oder wenn die blanken Pobacken eines Mannes vom String nicht verhüllt werden?

---

Hier ist der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Demnächst wird noch jemand behaupten, es sei exhibitionistisch, wenn eine Frau ihr Kopfhaar nicht durch ein Kopftuch verhüllt.

Ganz klar: Hier muss eine Gesetzesanpassung her!
*******ips Frau
2.593 Beiträge
Was für eine Gesetzesanpassung? Es kann immer nur eine Einzelfallentscheidung sein.
Wieso darf nur ein Mann nach §183 bestraft werden? Warum keine Frau?

Vielleicht weil Frauen einfach ansehnlicher sind, als Männer? Und deshalb einfach kein Ärgernis darstellen?
(Obwohl.....bei einigen Frauen bin ich mir da nicht so sicher....)

Oder weil dieses Gesetz von Männern gemacht wurde?

Oder weil Männer einfach nicht so empfindlich sind, wie Frauen und sich deshalb weniger schnell belästigt fühlen?


Im Ernst, ich halte solche Gesetze für absurd, da nur einer Modeerscheinung entsprungen.

Naturvölker im Amazonasdschungel laufen auch komplett nackt herum.
Und keiner von denen fühlt sich belästigt, weil das normal ist.

Und was hier, in der Zivilisation, als anstößig/belästigend empfunden wird,
das ist auch hier bei uns ganz stark abhängig vom Jahrzehnt in dem wir grad zufällig leben.

In den 68ern waren die Leute auch nicht so prüde, wie heute mal wieder.
****mar Paar
2.113 Beiträge
Diskriminierung
*******ips:
Was für eine Gesetzesanpassung? Es kann immer nur eine Einzelfallentscheidung sein.

Einzelfallentscheidung?
Mann: wird bestraft?
Frau wird nicht bestraft?

Also wirklich!
Das Geschrei würde ich mal gerne hören, wenn es umgekehrt wäre!
*******ips Frau
2.593 Beiträge
lilomar

Da hast du aber was gründlich missverstanden. Einzelfallentscheidung in Bezug auf Ort, Zeitpunkt und ob sich jemand belästigt fühlt plus gerade herrschender Moralvorstellung. Warum gerade herrschender Moralvorstellung? Weil diese sich im ständigen Wandel befindet Richtung prüde oder freizügig plus der Region, wo der Vorfall stattgefunden hat und der persönlichen Moralvorstellungen der Beteiligten inklusive Richter/Richterin. Man kann es eben nicht feststecken. Das würde ich persönlich als Niederlage der Freiheit sehen.

Art 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
*****666 Mann
6.423 Beiträge
Kann so bleiben wie es ist.

Gut man könnte Mann im Text durch Mensch ersetzen. Ansonsten bin ich der Meinung dass unsere Gerichte da die Situation richtig interpretieren.
Siehe auch hier in diesem Fall.

Kirk ende
Ja.
Weil man nicht selbstverständlicherweise davon ausgehen kann das jeder Mensch einen klaren humanen sozialen Verstand besitzt um abzuschätzen ob etwas gerade ok oder nicht ok ist.
Sofern keine gleichgesinnten Menschen aufeinander treffen braucht es da Regeln, für die anderen....
Mehr Menschen mehr Regeln bzw. erforderliche Gesetze sonst Chaos, zum üblichen "Wohle" und "Schutz" aller.
Innerhalb ist das ja egal, da gibt es zwar auch Regeln aber da wird untereinander geregelt oder anders gesagt diverses Agieren als normal angesehen, dafür braucht es kein Gesetz.
Ich wurde selber mal beim nackten alleinigen sonnenbaden vertrieben (ohne Folgen), es war Privatgelände, das wusste ich also vorher schon das dies durchaus passieren kann und ging das (dreiste) Risiko ein.
Selbstverständlich war der Mann im Recht, da spielt es auch keine Rolle das man sich einfach nur gemütlich sonnen wollte obwohl weit und breit keiner da war.
*******ben Mann
3.280 Beiträge
vermute mal
unsere Gesellschaft ist dafür noch nicht weit genug.
Wenn ich schaue, wo in Filmen die Sittenwächter bereits bei der Anbahnung von Nacktheit die Genitalien zeigen würde oder gar sexuelle Berührungen schon den FSK-Stempel auspacken ...
Gleichzeit ist aber das Zeigen von Szenen, wo sich Menschen gegenseitig tot machen, verkrüppeln, sich Nierenschläge verpassen etc. dann schon durchaus ab 6 oder spätestens 12 Jahren erlaubt.
Schlagen, töten, andere niedermachen, Kriege, Massaker ... darf also unseren Jugendlichen zugemutet werden, aber ja nicht die sinnliche körperliche Liebe.
Da braucht mensch sich nicht wundern, warum die Liebe wenn dann eher hinter zugezogenen Vorhängen zuhause passiert, während die Gewalt immer mehr unsere Straßen übernimmt und dort schon Siebenjährige einen anderen gezielte Nierenschläge verpassen (und kaum einer eingreift).
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